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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten ausschließlich für Aufträge von und Lieferungen an “Unternehmer” i. S. des § 14 BGB und nicht gegenüber einem “Verbraucher” i. S. des § 13 BGB.
  2. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Erteilung des Auftrages und / oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.
  3. Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung.

II. Angebot, Kostenvoranschlag, Preise, Preisänderungsvorbehalt

  1. Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen usw. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend; Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
  2. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweiligen MwSt., ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die ggfs. gesondert berechnet werden.
  3. Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessiv-Lieferungsverträgen -, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preissteigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.
  4. Tritt zwischen dem Abschluss des Liefervertrages und seiner Ausführung eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Kraft, so sind wir berechtigt, die geänderte Umsatzsteuer, auch für Teillieferungen, in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für die Festsetzung von Vergütungssätzen für die Ausfuhrvergütung oder die Ausfuhrhändlervergütung.

III. Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Wir haften nicht – auch nicht bei frachtfreier Lieferung – für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.

IV. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung

  1. Unsere Forderungen sind zahlbar porto- und spesenfrei innerhalb 30 Tagen nach Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Danach berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
  2. Bei Wechseln und Schecks gilt die Zahlung erst nach Einlösung als geleistet. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Wechsel und Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen, Wechsel nur nach gesonderter Vereinbarung. Unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel oder einer gewährten Stundung werden unsere Forderungen sofort fällig, wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Zweifel ziehen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
  4. Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.


V. Lieferfristen und Haftungsregelung, Höhere Gewalt, Teillieferungen, Vermögensverschlechterungen

  1. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung, insbesondere die technischen Fragen, klargestellt, beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die ggfs. vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  2. Erfolgt unsere Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden schriftlichen Nachfrist, zu der der Besteller auch verpflichtet ist, wenn der Liefertermin kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar ist, so ist der Besteller bzgl. der bestellten Lieferung zum Rücktritt berechtigt.
  3. Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung gilt Folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, hinsichtlich dessen uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Bestellung.
    Kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen, haften wir bei einer Verletzung von Hauptleistungspflichten des Vertrages – das sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf – auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt.
  4. Höhere Gewalt oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen, Streiks) und die termingemäße Ausführung des Auftrages hindern, berechtigen uns die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder, wenn uns die Leistung dadurch unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn wir von unseren Zulieferern das für die Ausführung der Bestellung benötigte und dort bestellte Material aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erhalten. Voraussetzung des Rücktritts ist, dass wir den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und evtl. Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
  5. Teillieferungen sind zulässig.
  6. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf der Seite des Bestellers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht, unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszwecks durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Kommt der Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

VI. Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung

  1. Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Besteller die gelieferte Ware auf offensichtliche (offene) Mängel und Schäden sowie Übereinstimmung mit der Bestellung zu untersuchen und uns Beanstandungen wegen solcher Mängel – das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – unverzüglich nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später erkennbar werden, spätestens binnen drei Arbeitstagen nach dem Erkennen und der Feststellung durch den Besteller schriftlich oder in Textform anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber uns herleiten.
    Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zu kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ein Mangel zurückzuführen ist auf Weisungen oder Vorgaben des Bestellers, auf eine Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhaft oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.

VII. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)

  1. Werden von uns Hauptleistungspflichten verletzt, haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren vertragstypischen Schadens begrenzt.
  2. Im Übrigen ist – soweit nicht die Verletzung von Hauptleistungspflichten betroffen ist und vorbehaltlich nachf. Ziffer 4. – unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, begrenzt auf Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Mittelbare Schäden oder Schäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Gleichermaßen bleiben Ansprüche aus einer Garantie oder nach dem ProdHaftG unberührt.

VIII. Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen

  1. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
  2. Werkzeuge, Kokillen, Modelle und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, können von uns voll oder anteilig berechnet werden. Hierzu wird vereinbart, dass diese, sollten sie vom Besteller voll bezahlt werden, in das Eigentum des Bestellers übergehen, sobald die vereinbarte Vergütung in vollem Umfange vom Besteller bezahlt worden ist. Ist vom Besteller eine Anzahlung geleistet worden, gehen diese Gegenstände in das Miteigentum des Bestellers über, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zu der Anzahlung. Wir verwahren diese Gegenstände unentgeltlich für den Besteller. Zur Herausgabe sind wir erst nach vollständiger Abwicklung des Auftrags verpflichtet.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind.
    Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
  2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird (Sicherungs-/Verwertungsfall). Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. 5. und 6. auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.
    Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
  3. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
  4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
  5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. 4. haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten. Abgetreten werden auch sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche, Ansprüche aus Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung.
  7. Der Besteller ist widerrufliche berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Bei Eintritt der Sicherungs-/Verwertungsfalls können wir die Einzugsermächtigung widerrufen. Für den Fall des Widerrufs bevollmächtigt uns der Besteller, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen durch uns einzuziehen. Wir können eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch unsere Beauftragten anhand der Buchhaltung des Bestellers verlangen. Der Besteller hat uns eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte einschl. einer Aufstellung seiner Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu erteilen.
  8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, jeweils mit einem Bewertungsabschlag von 1/3 vom Bezugspreis bzw. vom Nennwert der abgetretenen Forderungen, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl unter Beachtung der Interessen des Bestellers verpflichtet. Als Wert der Sicherheiten gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller die Waren bei uns bezieht, und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Besteller unsere Waren weiterverkauft. Bei Wechseln, Schecks usw. gilt die Zahlung erst nach gesicherter Einlösung durch den Besteller als geleistet. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber entgegen. Zahlungen, die gegen Überlassung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als geleistet, wenn ein Scheck- und/oder Wechselrückgriff auf uns ausgeschlossen ist. Unbeschadet unserer weitergehenden Sicherungsrechte bleiben die uns eingeräumten Sicherheiten bis zu diesem Zeitpunkt bestehen.
  9. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB, insbesondere ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
  2. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
  3. Für alle Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
  4. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.

 

XI. Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksam Bedingung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

    Stand: 01. Januar 2017
    LEWA Attendorn GmbH – Am Wassertor 5 – 57439 Attendorn – Tel.: +49 2722 66-0 - kontaktlewa-attendorncomwww.lewa-attendorn.com

Einkaufs- und Lieferbedingungen

I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss

  1. Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Lieferbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Annahme der Bestellung und/oder der Lieferung erkennt der Lieferant unsere Bedingungen an.
  2. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn sie auf unseren ordnungsgemäß unterschriebenen Bestellvordrucken erfolgt sind.
  3. Werden unsere Bestellungen nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich bestätigt, können wir von der Bestellung zurücktreten. In der Bestätigung sind Preis und Liefertermin anzugeben. In allen Schriftstücken ist unsere Bestellnummer aufzuführen. Der Lieferant hat sich genau an unsere Bestellung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn der Lieferant uns ein Angebot vorlegt.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  5. Angebote des Lieferanten sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtung.
  6. Im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten können wir Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu regeln.
  7. Ohne unsere Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellungen oder Aufträge an Dritte weiterzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

II. Lieferung, Lieferzeit

  1. Unsere Vorgaben, Zeichnungen etc. sind strikt zu beachten. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns vor, die zu viel gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.
  2. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und unbedingt pünktlich einzuhalten. Sobald der Lieferant erkennen kann, dass ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht möglich ist, hat er uns unter Angabe der Gründe unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und den voraussichtlichen Liefertermin bekannt zu geben.
  3. Liefert der Lieferant zur vereinbarten Zeit nicht, so haftet er für den Verzögerungsschaden. Darüber hinaus können wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen und/oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn wir dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben und der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt.

III. Verpackung

  1. Die Verpackung ist zum Selbstkostenpreis zu berechnen, soweit der vereinbarte Preis die Verpackung nicht einschließt. Der Lieferant hat die für uns günstigste Verpackungsart zu wählen. Zu hoch berechnete Verpackungskosten kürzen wir. Bei Rücksendungen des Verpackungsmaterials an den Lieferanten ziehen wir 2/3 der berechneten Verpackungskosten ab. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei Nichteinhaltung von Verpackungsvorschriften, z. B. Verwendung von Paletten, sind wir berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten von der Rechnung abzuziehen.

IV. Lieferort, Gefahrtragung, Versandvorschriften

  1. Falls keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist, erfolgt die Lieferung frei Werk verzollt (DDP gemäß INCOTERMS 2010) einschließlich Verpackung an die von uns bestimmte Adresse. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Sache (Sachgefahr) bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
  2. Unverzüglich nach Versand hat uns der Lieferant die Versandanzeige einfach zuzusenden, die die genaue Bezeichnung, die Menge, das Gewicht (brutto und netto), die Art und die Verpackung der Ware und des Gegenstandes enthalten muss. Wenn zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht rechtzeitig zugestellt werden oder die oben genannten Angaben in den Versandpapieren fehlen, sodass die Lieferung nicht zugeordnet oder bearbeitet werden kann, so lagert die Ware bis zur Ankunft der Versandpapiere, bzw. der vollständigen Angaben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

V. Abnahme

  1. In Fällen höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Katastrophen oder bei sonstigen Umständen, die eine termingemäße Abnahme der Lieferung verhindern und die wir nicht zu vertreten haben, sind wir berechtigt, unsere Abnahmeverpflichtung angemessen hinauszuschieben oder von der Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns deren Abnahme und Verwertung unmöglich oder unzumutbar wird. Den Lieferanten werden wir unverzüglich unterrichten. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

VI. Rechnung, Zahlung

  1. Rechnungen sind uns per E-Mail an invoicelewa-attendorncom zuzusenden; sie müssen unbedingt unsere Bestellnummer, das Bestelldatum und die Artikelnummer enthalten. Eine Zusendung der Rechnungen in Papierform ist nicht erforderlich.
  2. Soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart wird, erfolgt die Zahlung wie folgt: Rechnungen, die in der Zeit vom 01. bis 15. fällig sind, zahlen wir am 25. desgleichen Monats; Rechnungen, die in der Zeit vom 16. bis 31. fällig sind, zahlen wir am 10. des nachfolgenden Monats, jeweils unter Abzug von 3 % Skonto. Etwaige weitergehende Vereinbarungen über Skonti, Boni usw. bleiben hiervon unberührt. Der Beginn der angegebenen Frist richtet sich nach der Empfangnahme der Ware und nach Vorlage einer prüffähigen Rechnung. Bei vorzeitiger Lieferung bleibt der Zeitraum zwischen dieser und dem vereinbarten oder von uns angegebenen Lieferzeitpunkt unberücksichtigt. Soweit im Einzelfall längere Zahlungsfristen vereinbart worden sind, gehen diese vorstehender Regelung vor.
  3. Bei Zahlung des Rechnungsbetrages vor Eingang der Ware erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt des Wareneingangs; das Recht zur Mängelrüge wird durch eine vorzeitige Zahlung nicht berührt.

 

VII. Qualitätssicherung, Dokumentation, Warenausgangskontrolle

  1. Vorrangig gilt die mit dem Lieferanten getroffene Qualitätssicherungsvereinbarung. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Ware dem neusten Stand der Technik entsprechend auf gleichbleibende Qualität und Sicherheit zu prüfen sowie die vereinbarten technischen Daten und Normen einzuhalten. Er hat Warenausgangskontrollen durchzuführen und zu dokumentieren. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  2. Der Lieferant hat in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände hinsichtlich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens  15 Jahre aufzubewahren und uns bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten oder Nachunternehmer hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten.
  3. Der Lieferant wird nach vorheriger Terminvereinbarung uns und unseren Beauftragten sowie Kunden gestatten, seine Produktionsstätten zu besichtigen.
  4. Bei Produktumstellungen, Verlagerung der Betriebsstätte sowie Änderungen des Herstellungsprozesses, des Materials und der Bezugsquellen hat uns der Lieferant unverzüglich in Schrift- und Textform zu unterrichten und uns evtl. Auswirkungen auf die vereinbarten Lieferungen mitzuteilen.

 

VIII. Mängelrügen, Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie sonstige Pflichtverletzungen, Haftungsfristen

  1. Zu einer eingehenden Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet; wir prüfen stichprobenartig und auf offensichtliche Mängel. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns ermittelten Werte maßgebend.
  2. Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtlich (offene) Mängel spätestens binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang der Ware dem Lieferanten angezeigt werden. Bei der Untersuchung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges nicht erkennbare (verdeckte) Mängel können von uns auch später gerügt werden und zwar binnen fünf Arbeitstagen nach Entdeckung und Feststellung dieser Mängel.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Besitz und das Eigentum an der Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und / oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und/oder nicht für die übliche Dauer die Beschaffenheit und/oder Verwendbarkeit behält.
  4. Im Falle von Sach- und Rechtsmängeln sowie sonstigen Pflichtverletzungen richten sich unsere Ansprüche und Rechte nach dem Deutschen BGB. Zusätzlich zu den gesetzlichen Rechten wird folgendes vereinbart:
    Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungsverpflichtung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, können wir die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung; der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder uns unzumutbar ist. Sind im Fall der Nacherfüllung Arbeiten (z. B. Aussortierung, Nachbesserungen) an dem Ort oder in dem Werk erforderlich, an dem bzw. an das die Ware bestimmungsgemäß gelangt, so ist der Lieferant verpflichtet, dort die Nacherfüllung auf seine Kosten vorzunehmen oder zu veranlassen. Zur Vermeidung von Bandstillständen hat dies unverzüglich zu geschehen, ohne dass es neben der Mitteilung noch einer besonderen Fristsetzung bedarf. Andernfalls sind wir und/oder die Betroffenen in der Lieferkette berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  5. Unsere Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln und sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten verjähren vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder im Einzelfall vereinbarter Fristen sowie vorbehaltlich der Regelungen in Ziff. 6 und 7 frühestens in 5 Jahren ab Ablieferung an uns. Die Frist verlängert sich um die Zeiträume, während derer die Verjährung gehemmt ist.
  6. Werden wir wegen Mängeln der Sache oder sonstigen Pflichtverletzungen, die in der Sphäre des Lieferanten begründet sind, in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen unserer Vertragspartner freizustellen; im Falle von Ansprüchen auf Schadensersatz jedoch nur, soweit der Lieferant den Mangel der Sache oder die sonstige Pflichtverletzung zu vertreten hat. Unsere Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung von allen Schäden und Aufwendungen gehen über die in Ziff. 4 geregelten Haftungs- und Verjährungsfristen hinaus, jedoch höchstens bis zu 10 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, solange wir für die vom Lieferanten bezogenen Waren sowie hieraus resultierenden Schäden und Aufwendungen aus im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegenden Gründen einzustehen haben. Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Lieferanten, die wir innerhalb der Haftungs- und Verjährungsfrist rügen, verjähren frühestens 3 Monate nach der Rüge.
  7. Weitergehende Ansprüche und längere Verjährungsfristen nach dem ProdHaftG, aus unerlaubter Handlung, aus arglistigem Verhalten und aus einer Garantie bleiben unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Konstruktions- u. Produktionsunterlagen bezüglich der gelieferten Waren 11 Jahre aufzubewahren und im Falle unserer Inanspruchnahme aus einer Produkthaftung uns jederzeit zur Verfügung zu stellen.

IX. Schutzrechte Dritter

  1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist. Er stellt uns diesbezüglich von allen Ansprüchen Dritter frei. Das gilt auch hinsichtlich evtl. Schadensersatzansprüche, es sei denn, er weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

 

X. Geheimhaltung, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
  2. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Schablonen, Muster und sonstige Unterlagen, die wir zur Durchführung von Aufträgen dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet, nicht vervielfältigt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Gegenstände bleiben unser Eigentum. Die hiernach hergestellten Waren dürfen weder in rohem Zustand noch als Halb- oder Fertigfabrikate an Dritte übergeben werden; das gleiche gilt für Teile, die der Lieferant nach unseren Angaben entwickelt hat.
  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
  4. Fertigt der Lieferant Modelle, Werkzeuge oder Zeichnungen, die zur Abwicklung des Auftrags benötigt werden, so sind diese in gleicher Weise vertraulich zu behandeln. Es wird vereinbart, dass diese Gegenstände in unser Eigentum übergehen, sobald wir die vereinbarte Vergütung gezahlt haben, bzw. in unser Miteigentum übergehen, sobald wir eine Anzahlung geleistet haben, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zu der Anzahlung. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände unentgeltlich für uns. Nach Erledigung des Auftrags oder der Liefereinstellung sind uns diese Gegenstände zu übergeben.

XI. Abtretung, Eigentumsvorbehalt

  1. Rechte und Pflichten aus unseren Bestellungen dürfen an Dritte nicht abgetreten oder weitergegeben werden. Mit Ausnahme bei verlängertem Eigentumsvorbehalt ist der Lieferant nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
  2. Dem Lieferanten bleibt das Eigentum an den Liefergegenständen vorbehalten, bis seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung.
    Wir sind berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Als Weiterverkauf gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware sind wir nicht berechtigt.
    Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Wir treten bereits jetzt dem Lieferanten alle Forderungen aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterlieferung ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt worden ist und der Lieferant Miteigentum verlangt hat. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren weiter veräußert, so treten wir die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren hiermit an den Lieferanten ab. Die Abtretungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts des Sicherungs-/Verwertungsfalls.
    Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.

XII. REACH-Verordnung, soziale Verantwortung

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die REACH-Verordnung (Registration, Evulation, Authorisation of Chemicals) einzuhalten und uns alle notwendigen Informationen bzgl. der Vertragsprodukte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, an seine Mitarbeiter/innen mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne – in Deutschland unter Beachtung des Mindestlohngesetzes – zu zahlen und seine Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten. Auf unser Verlangen hat er die Zahlung der Mindestlöhne durch ihn und die von ihm zur Auftragserledigung hinzugezogenen Unternehmen nachzuweisen.

 

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort ist der Ort unseres Firmensitzes.
  2. Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht.
  3. Für alle Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gilt Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Sollten sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut den Vorrang.

XIV. Salvatorische Klausel

  1. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen und/oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bedingungen durch eine ihnen im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.

    Stand: 01. Januar 2017
    LEWA Attendorn GmbH – Am Wassertor 5 – 57439 Attendorn – Tel.: +49 2722 66-0 - kontaktlewa-attendorncomwww.lewa-attendorn.com